13 „reicht es aus, wenn man nur eine person als ,bevollmächtigten‘ einsetzt? der ehemann beispielsweise kann doch im laufe der jahre dement werden.“ dr. jürgen langer: „zur sicherheit empfiehlt es sich, ersatzbevoll- mächtigte anzugeben. damit aber erkennbar ist, wem vorrang gebührt, rate ich zu einer eindeu- tigen staffelung.“ „wo bewahrt man seine verfügungen am besten auf?“ dr. jürgen langer: „gerichte bieten diese möglichkeit meist nicht. das rote kreuz mainz hat ein bundesweit zentrales archiv für vorsorgevoll- machten, betreuungs- und patienten- verfügungen eingerichtet. gegen eine gebühr können sie ihre unterlagen dort hinterlegen: drk-ortsverein mainz e. v., altenauergasse 1, 55116 mainz, tel. 0 61 31/22 11 17. ebenso ist eine hinterlegung im zentralen vor- sorgeregister der bundesnotarkammer möglich: postfach 080151, 10001 berlin, tel. 08 00/35 50 500.“ „ich habe zwei söhne. kann ich in meiner vorsorgevollmacht verfügen, dass sämtliche ent- scheidungen einvernehmlich getroffen werden müssen?“ dr. jürgen langer: „ich rate davon ab, mehrere personen gleichberechtigt zu bevollmächtigen. denn sobald sich diese uneins sind, muss ein dritter entscheiden. teilen sie die aufgabenbereiche und wirkungskreise lieber auf.“ ls „wegweisende entscheidung“ bezeichnet dr. jürgen langer ein urteil des a bundesgerichtshofs vom juli 2016. gleich in der einführung zur vorsorge- veranstaltung schildert der rechtsanwalt aus der münchner kanzlei paproth, metzler partner einen fall, der sein publikum aufhorchen lässt: eine 70-jährige patientin hatte einen schlaganfall erlitten und verlor während des anschließen- den krankenhausaufenthalts durch mehrere epileptische anfälle ihre fähigkeit zur kommunikation. ihre drei töchter brachten sie in einer pflegeeinrichtung unter. hier stand nun die entscheidung an, ob die mutter weiterhin künstlich ernährt werden solle. zwar hatte diese eine patientenverfügung aufgesetzt – sich darin jedoch nicht klar genug geäußert. in einer vorsorgevollmacht war als bevollmächtigte eine der drei töchter eingetragen, die gemeinsam mit der haus- ärztin ihrer mutter entschied, die künstliche ernährung beizubehalten. die ande- ren beiden töchter interpretierten unter hinzuziehung eines gutachters eine formulierung in der patientenverfügung anders: bei irreparablen hirnschäden, so verstanden sie ihre mutter, wünsche diese keine lebensverlängernden maß- nahmen. der fall kam vor gericht und zog sich unter gespannter beobachtung des fachpublikums durch alle instanzen. nachdem erst das amtsgericht, dann das landgericht den abbruch lebensverlängernder maßnahmen bestätigt hatte, setzte der bundesgerichtshof zunächst auf weitere zeugenaussagen zum mut- maßlichen willen der patientin – und verwies den rechtsstreit zur beweisauf- nahme an die vorinstanz zurück. wieder einmal zeigt sich: konkrete formulie- rungen hätten keinen interpretationsspielraum gelassen und die voraussetzung dafür geschaffen, den willen der betroffenen unverzüglich umzusetzen. „gut gedacht, schlecht gemacht“, fasst rechtsanwalt dr. jürgen langer die willensbekundung dieser patientin zusammen. und liefert seinem publikum gleich die essenz des heutigen vortrags: „hüten sie sich in ihren verfügungen vor allgemein gehaltenen, unkonkreten formulierungen wie ‚ich wünsche mir, in würde zu sterben‘ oder ,ich möchte, dass mir ein qualvolles leiden erspart bleibt‘.“ neben einem klar niedergeschriebenen willen sei nach seiner erfahrung ebenso wichtig, die potenziellen bevollmächtigten in die eigenen überlegungen einzubeziehen: „reden, reden, reden“ bringe den angehörigen den hintergrund der verfügung nahe und vermittle ein bild der eigenen einstellung zu leben und krankheit. die kostenlosen informationsveranstaltungen im auftrag des münchner roten kreuzes rund um die vorsorge gehen mittlerweile ins vierzehnte jahr. ins- gesamt rund fünftausend interessierte bürger nahmen teil. sie alle haben sich der unerfreulichen vorstellung von einem unfall oder einer krankheit, die ihnen das mitteilungsvermögen zumindest temporär nimmt, gestellt. die meisten ver- fügen über vorinformationen und wollen sich über ihre wünsche in einer sol- chen situation bis ins letzte detail gedanken machen. wer soll die finanziellen und organisatorischen dinge im notfall in die hand nehmen, einen heimplatz suchen, das konto verwalten, unter umständen die wohnung kündigen oder gar eine immobilie veräußern? welche vollmachten sind dafür notwendig? welche medizinischen vorkehrungen werden im ernstfall gewünscht: die ernährung über eine magensonde, die dialyse, künstliche beatmung? liegt keine vorsorgevollmacht oder betreuungsverfügung des patienten vor, bestellt das gericht einen offiziellen betreuer. denn entgegen der landläufigen