Lebenshi lfe Das Standesamt informiert automatisch das Nachlassgericht, also das Amtsge- richt am Wohnort des Verstorbenen. Dort muss man unverzüglich nach dem Todes- fall ein privatschriftliches Testament einreichen, falls der Verstorbene einem ein solches anvertraut oder man in seinen Hinterlassenschaften eines gefunden hat. Existieren mehrere, sollte man alle vorlegen. Wenn man dies unterlässt, kann man wegen Urkundenunterdrückung belangt werden. Das Nachlassgericht stellt den Erbschein aus. Mit diesem erlangt man zum Beispiel den Zugang zu Konten oder Im- mobilien des Verstorbenen. Der Erbschein kann teuer werden, im Extremfall mehrere Tausend Euro. Die Kosten ergeben sich aus der Höhe des Erbes. Eine Kontovollmacht, zu Lebzeiten ausgestellt, erleichtert es den Angehörigen später, auf die Konten des Verstorbenen zuzugreifen und beispielsweise die Beerdi- gung von dem Geld zu zahlen. Da es in Deutschland noch kein zentrales Register für sogenannte herrenlose Konten gibt, müssen die Hinterbliebenen das Geldvermögen unter Umständen erst einmal zusammensuchen und die einzelnen Bankenverbände anschreiben, um nichts zu übersehen. Wer sorgfältig vorsorgt, erspart seiner Familie viel Suchen und schwierige Ent- scheidungen. Es empfiehlt sich, zu Lebzeiten nicht nur ein gültiges Testament, eine Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung aufzusetzen, sondern auch Wünsche zur Bestattung, ggf. einen bereits abgeschlossenen Vorvertrag mit einem Bestattungsunternehmen, eine Liste mit Personen, die benachrichtigt werden sollen, sowie eine vollständige Aufzählung aller Konten und anderer Werte zu hinterlassen. Für die Regelung des digitalen Erbes, also die Auflösung beispielsweise von Social- Media-Accounts oder die Verwaltung von E-Mail-Konten, hilft es, wenn eine ver- traute Person über die Zugangsdaten verfügt. Unter www.bestatter.de finden Sie Bestattungsunternehmen in Ihrer Nähe und können online Angebote einholen und vergleichen. Dort gibt es auch eine detaillierte Checkliste, was bei einem Todesfall zu tun ist. Klug vorsorgen Besuchen Sie unsere Seminare im November! Das Münchner Rote Kreuz informiert kostenlos über sämtliche Belange einer lückenlosen Vorsorge, z. B. mit Testament, Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung – im Rahmen von Veranstaltungen unter Leitung des Rechtsanwalts Dr. Jürgen Langer (aktuelle Termine siehe Seite 2) oder in um- fangreichen Broschüren, die Sie beim Mitgliederservice bestellen können. www.brk-muenchen.de/bestellung-von-broschueren urkunden benötigt, sollte man gleich meh- rere beauftragen. Das Standesamt stellt auch ein Schreiben aus, mit dem man die notwendige Abmel- dung bei der Renten- und bei der Pflege- versicherung vornehmen kann. Auch die Krankenkasse muss informiert werden. Falls der Verstorbene Hauptversicherer einer Familienversicherung war, erlischt grundsätzlich der Versicherungsschutz für seine Angehörigen. Sie genießen zwar erst einmal weiterhin Versicherungsschutz, soll- ten sich aber beim Anbieter darüber infor- mieren, wie eine künftige Versicherung für sie aussehen könnte. Verfügte der Verstorbene über eine Lebens-, Unfall- oder Sterbegeldversiche- rung, ist schnelles Handeln gefragt. In den Verträgen finden sich die Fristen, in- nerhalb derer der Tod gemeldet werden muss, und die sind äußerst knapp bemes- sen. Teilweise laufen sie schon nach zwei Tagen ab. Kontaktiert man die Versiche- rungsgesellschaft zu spät, erlischt der An- spruch auf die Leistung. Daher empfiehlt sich die Kontaktaufnahme per Einschrei- ben mit Rückschein, um im Streitfall die rechtzeitige Meldung belegen zu können. Die gesetzliche Rentenversicherung zahlt nicht automatisch eine Hinterblie- benenrente. Wer innerhalb eines Monats nach dem Tod des Partners einen Antrag stellt, erhält in den ersten drei Monaten, dem sogenannten Sterbevierteljahr, sogar die volle Rente des Verstorbenen in einem Betrag als Vorschuss ausbezahlt. Später, wenn die Höhe der Witwen- oder Witwer- rente feststeht, wird dieser Vorschuss ange- rechnet. Parallel müssen bestehende Verträge, etwa mit dem Vermieter, mit Energiever- sorgern, Telefonanbietern, dem Rundfunk- Beitragsservice, ggf. Kabelfernsehen, Versi- cherungsträgern, Vereinen, Verlagen etc., gekündigt werden. Manche Versicherun- gen, zum Beispiel eine Haftpflichtversiche- rung, enden automatisch mit dem Tod des Versicherten; andere Versicherungen ge- hen erst auf die Erben über, bevor man kündigen kann. In jedem Fall sollte der Kontakt zur Gesellschaft schnell erfolgen, denn oft ist dies der Stichtag, ab dem die Beitragserstattung berechnet wird.